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Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers (z. B. Agenturen) in einer Druckschrift.

2. Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung einer bestimmten Anzahl von Fremddrucksachen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers in einer Druckschrift.

3. Abschlüsse sind Rahmenverträge, die den Auftraggeber zur Abnahme von Anzeigenraum oder einer bestimmten Anzahl in Größe und Inhalt gleich bleibender Anzeigen im vereinbarten Umfange und den Verlag zur Gewährung des sich aus dem Tarif ergebenden Rabattsatzes verpflichten.
Nur bei Vorliegen eines Rahmenvertrages ist der Verlag verpflichtet, den sich aus dem Tarif ergebenden Rabatt zu gewähren. Rahmenverträge (Abschlüsse) gelten nur für Anzeigen und sind für jeden Werbungtreibenden gesondert zu vereinbaren.

4. Der Rahmenvertrag wird für den Zeitraum eines Jahres geschlossen, beginnend mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Daueraufträge sind mit Rahmenverträgen nicht identisch; Daueraufträge enden erst mit dem Widerruf durch den Auftraggeber.

5. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist sich über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. Erreicht der Auftraggeber dabei bis zum Ultimo des Jahres, in dem der Zeitraum des Rahmenvertrages endet, eine höhere Rabattstaffel, so gewährt der Verlag bei Ablauf des Abschlusses eine dem Tarif entsprechende Rabattgutschrift.

6. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn Aufträge in Unkenntnis des Inhalts bestätigt wurden. Anzeigen und Beilagen können zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für solche Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben wurden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Druckschrift erwecken, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Sind Mängel der gelieferten Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

11. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der im Einzelfall hierfür gesetzten Frist - spätestens jedoch bis zum Anzeigenannahmeschluss, welcher für die Ausgabe vorgesehen ist, in der die Anzeige erscheinen sollte - zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

12. Sind keine bestimmten Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

13. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

14. Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne daß nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.

15. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

16. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgeltes beschränkt.

17. In Fällen, in denen der Verlag die Vermittlung oder Weitergabe von Aufträgen an andere Auftragnehmer übernimmt, ohne hierfür von Dritten eine Vermittlungsgebühr zu erhalten, entfällt jede Haftung des Verlages. Dies gilt, ohne dass der Verlag den Auftraggeber von der Tatsache, dass er keine Vermittlungsgebühr erhält, unterrichtet.

18. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Empfang beim Verlag eintreffend zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Zahlungsfrist schriftlich vom Verlag bestätigt wurde.

19. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen.

20. Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichsverfahren werden Anzeigenrahmen-verträge hinfällig, sofern sie nicht erfüllt sind; gewährte Rabatte werden dann vom Verlag zurückgefordert. Die Rahmenverträge enden dann jeweils mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens.

21. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

22. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und zur Lieferung bestellter Druckstöcke, Druckvorlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

23. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft. Für laufende Aufträge und Abschlüsse kann eine Übergangsregelung getroffen werden. Im übrigen gelten die Ausführungen der Ziffer 6.

24. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen. Für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig erschienene Anzeigen und Beilagen wird kein Schadenersatz geleistet.

 

 

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